Rechtsprechung
   LSG Hessen, 14.05.1975 - L 3 U 552/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,1486
LSG Hessen, 14.05.1975 - L 3 U 552/74 (https://dejure.org/1975,1486)
LSG Hessen, Entscheidung vom 14.05.1975 - L 3 U 552/74 (https://dejure.org/1975,1486)
LSG Hessen, Entscheidung vom 14. Mai 1975 - L 3 U 552/74 (https://dejure.org/1975,1486)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1975,1486) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 550 S 1 RVO, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7
    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Beginn und Ende des Versicherungsschutzes - Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes - häuslicher Bereich - Garagenunfall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Beginn und Ende des Versicherungsschutzes - Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes - häuslicher Bereich - Garagenunfall)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 13.03.1956 - 2 RU 124/54

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus LSG Hessen, 14.05.1975 - L 3 U 552/74
    Wie in Rechtsprechung und Schrifttum nämlich, insbesondere im Anschluß an das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. März 1956 (2 RU 124/54) übereinstimmend angenommen wird, beginnt der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten einer der Außentüren des vom Versicherten bewohnten Gebäudes.

    In seinem Urteil vom 30. September 1964 (2 RU 221/60) vertrat das BSG die Ansicht, das Urteil 2 RU 124/54 beziehe sich "auf die in städtischen Miethäusern mit abgeschlossenen Stockwerkswohnungen üblichen Verhältnisse" und versagte den Versicherungsschutz in einem Falle, in dem der Versicherte nach der Rückkehr von der Arbeitsstätte zunächst sein Fahrrad in einem Holzschuppen aufbewahren wollte und dabei verunglückt war, mit der Begründung, der Unfall habe sich in einem seiner ausschließlichen Verfügungsberechtigung zuzurechnenden Bereich und nicht mehr beim Zurücklegen des Weges von der Arbeitsstätte abgespielt.

    Indem im Urteil 2 RU 124/54 jedoch ausgeführt worden war, in Mehrfamilienhäusern sei nicht bereits die Etagentür sondern erst die Außentür als Grenze des häuslichen Bereichs anzunehmen, hat das BSG schon damals sinngemäß zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß in allen Häusern der private Bereich erst mit dem Durchschreiten einer der Außentüren des Wohngebäudes endet.

    Dieses Urteil, dem im Ergebnis beizutreten ist, weil es die in 2 RU 124/54 aufgestellten Grundsätze uneingeschränkt nunmehr offensichtlich auf Gebäude aller Art anwandte, ist mit dem vorerwähnten Urteil 2 RU 2211/60 jedoch nicht zu vereinbaren, obwohl das BSG dies versucht hatte.

    Nur ist unter "Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes" auch i.S. des Urteils 2 RU 124/54 lediglich eine Tür zu verstehen, welche das Wohngebäude abschließt.

  • BSG, 30.09.1964 - 2 RU 221/60
    Auszug aus LSG Hessen, 14.05.1975 - L 3 U 552/74
    In seinem Urteil vom 30. September 1964 (2 RU 221/60) vertrat das BSG die Ansicht, das Urteil 2 RU 124/54 beziehe sich "auf die in städtischen Miethäusern mit abgeschlossenen Stockwerkswohnungen üblichen Verhältnisse" und versagte den Versicherungsschutz in einem Falle, in dem der Versicherte nach der Rückkehr von der Arbeitsstätte zunächst sein Fahrrad in einem Holzschuppen aufbewahren wollte und dabei verunglückt war, mit der Begründung, der Unfall habe sich in einem seiner ausschließlichen Verfügungsberechtigung zuzurechnenden Bereich und nicht mehr beim Zurücklegen des Weges von der Arbeitsstätte abgespielt.

    Das Urteil 2 RU 221/60 enthält keine überzeugende Begründung für die hiervon abweichende Ansicht.

    Wenn in dem Urteil 2 RU 39/64 ausgeführt wird: "In solchen Fällen - wie in 2 RU 221/60 - ist der häusliche Bereich aufgespalten und trotz Fehlens eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs rechtlich als einheitlicher häuslicher Bereich zu behandeln", so erfolgt damit eine Ausdehnung des häuslichen Bereichs auf Garagen, die erst nach Durchschreiten einer Außentür des Wohngebäudes zu erreichen sind.

    In diesem Falle war die Garage - ähnlich wie der Holzschuppen in 2 RU 221/60 - räumlich vom Wohnhaus des Versicherten auf dessen Grundstück seitlich nach innen versetzt.

    In den Gründen ist das BSG - ohne es ausdrücklich zuzugeben - erkennbar von seinen Entscheidungen 2 RU 221/60 und 2 RU 45/65 abgerückt.

  • BSG, 23.02.1966 - 2 RU 45/65

    Pkw als Arbeitsgerät - Zweckbestimmung des Pkw - Verwahrungsbegriff

    Auszug aus LSG Hessen, 14.05.1975 - L 3 U 552/74
    Mit dieser Entscheidung ist auch nicht das weitere Urteil 2 RU 45/65 vom 23. Februar 1966 zu vereinbaren.

    Hat eine Garage aber - wie in dem Fall, der dem Urteil 2 RU 45/65 zugrunde lag - keinen direkten Zugang zum Innern des Hauses, so stellt die Garagentür keine Außentür des Wohngebäudes dar.

    Gleichzeitig verteidigte es - mit nicht überzeugender Begründung - seine gegensätzliche Entscheidung 2 RU 45/65 damit, daß dort Garage und Wohnhaus als private Sphäre eine bauliche Einheit gebildet hätten.

    In den Gründen ist das BSG - ohne es ausdrücklich zuzugeben - erkennbar von seinen Entscheidungen 2 RU 221/60 und 2 RU 45/65 abgerückt.

  • BSG, 29.01.1965 - 2 RU 39/64

    Rechte der Krankenkasse - Klage auf Ersatzleistung - Recht auf Feststellung der

    Auszug aus LSG Hessen, 14.05.1975 - L 3 U 552/74
    In seinem weiteren Urteil vom 29. Januar 1965 (2 RU 39/64) hat das BSG dann jedoch als Grenze des Wohnbereiches i.S. des § 542 RVO a.F. "jede Außentür des Gebäudes, vor allem also auch wie hier die Außentür des Kellergeschosses", bezeichnet und den Versicherungsschutz in einem Falle bejaht, in welchem der im Obergeschoß eines Zweifamilienhauses wohnende Versicherte sein Kraftrad aus einem - offenbar vom Hausinneren aus betretenen - Kellerraum geholt hatte und auf der Kelleraußentreppe beim Hinauftragen gestürzt war.

    Wenn in dem Urteil 2 RU 39/64 ausgeführt wird: "In solchen Fällen - wie in 2 RU 221/60 - ist der häusliche Bereich aufgespalten und trotz Fehlens eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs rechtlich als einheitlicher häuslicher Bereich zu behandeln", so erfolgt damit eine Ausdehnung des häuslichen Bereichs auf Garagen, die erst nach Durchschreiten einer Außentür des Wohngebäudes zu erreichen sind.

    Indem dieses Urteil in 2 RU 39/64 ausdrücklich verteidigt wurde, ist das Urteil 2 RU 39/64 damit in sich widersprüchlich, denn danach kann nunmehr die Grenze des Wohnbereichs von jeder Außentür des Wohngebäudes aber auch von einem abseits gelegenen Holzschuppen als Teil des "aufgespaltenen häuslichen Bereichs" bestimmt werden.

  • BSG, 11.12.1973 - 2 RU 29/73

    Weg nach dem Ort der Tätigkeit - Durchschreiten der Außentür - Wohnung im

    Auszug aus LSG Hessen, 14.05.1975 - L 3 U 552/74
    Es folgt sodann die Entscheidung vom 11. Dezember 1975 (2 RU 29/73 im SozR Nr. 26 zu § 550 RVO), der das BSG als Leitsatz voranstellte: Der Weg nach dem Ort der versicherten Tätigkeit beginnt auch dann mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses, wenn der Versicherte die im Kellergeschoß gelegene, aber vom Wohnhaus nicht direkt zugängliche Tiefgarage aufsuchen will, um mit dem Pkw zur Arbeitsstätte zu fahren.

    Er ist jedoch insbesondere nach dem Urteil vom 11. Dezember 1973 (2 RU 29/73) der Auffassung, daß das BSG nunmehr in Bezug auf Garagenunfälle einen einheitlichen, von den örtlichen Gegebenheiten des Einzelfalles losgelösten Standpunkt eingenommen hat, auch wenn es von früheren entgegenstehenden Entscheidungen nicht ausdrücklich abgerückt ist.

  • BSG, 29.02.1968 - 2 RU 99/65
    Auszug aus LSG Hessen, 14.05.1975 - L 3 U 552/74
    In seinem weiteren Urteil vom 29. Februar 1968 (2 RU 99/65 in SozR Nr. 4 zu § 550 RVO = BG 1968, 322) bejaht das BSG ebenfalls den Versicherungsschutz zu Recht in einem Fall, in dem der Versicherte seine im Keller des am Hang stehenden Einfamilienhauses befindliche Garage nur nach Verlassen der Wohnungsaußentür über einen kurzen Weg auf öffentliche Straße erreichen konnte.

    Ergänzend merkte das BSG in 2 RU 99/65 zutreffend an, daß das kurzfristige Aufsuchen der Garage in einem solchen Falle ein notwendiger Teil des Gesamtweges zur Arbeitsstätte sei und daher nicht zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes während des Aufenthalts in der Garage führe.

  • BSG, 24.08.1966 - 2 RU 175/65
    Auszug aus LSG Hessen, 14.05.1975 - L 3 U 552/74
    Diese Auffassung wird offensichtlich nunmehr auch endgültig vom BSG vertreten, und zwar zunächst in dem Urteil vom 24. August 1966, 2 RU 175/65.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht